Hauptsatzung der Stadt Münstermaifeld in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 25. Februar 2010

 

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODvO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:  

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "http.//www.maifeld.de" veröffentlicht.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates nicht rechtzeitig in der in Abs. 1 genannten Zeitung bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:

in Münstermaifeld:

im Hof des ehemaligen Rathauses

in Keldung:

Am Dorfplatz

in Küttig:

In der Unterstellhalle am Raiffeisenplatz

in Lasserg:

Am Anwesen Adams, Zum Küppchen 3

in Metternich:

In der Dorfmitte

in Mörz:

Am Buswartehaus

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen; das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Bildung von Ortsbezirken

Es werden folgende Ortsbezirke gebildet:

Ortsbezirk Keldung für das Gebiet der aufgelösten Ortsgemeinde Keldung

Ortsbezirk Küttig für das Gebiet der aufgelösten Ortsgemeinde Küttig

Ortsbezirk Lasserg für das Gebiet der aufgelösten Ortsgemeinde Lasserg

Ortsbezirk Metternich für das Gebiet der aufgelösten Ortsgemeinde Metternich

Ortsbezirk Mörz für das Gebiet der aufgelösten Ortsgemeinde Mörz

§ 3 - Ortsbeiräte

Ortsbeiräte werden in den Ortsbezirken (§ 2) nicht gewählt.

§ 4 - Zahl der stellvertretenden Ortsvorsteher

Der Stadtrat wählt für jeden Ortsbezirk einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher.

§ 5 - Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss,

2. Bau-, Planungs- und Umweltausschuss

3. Fremdenverkehrsausschuss

4. Ausschuss für Kultur und Sport, Frauen, Jugend und Soziales

5. Umlegungsausschuss,

6. Rechnungsprüfungsausschuss

7. Sanierungsbeirat.

(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse wird durch Beschluss des Stadtrates festgelegt.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter betragen.

§ 6 - Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse beraten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Stadtbürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vor.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Stadtrat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 7 - Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird die abschließende Entscheidung in Angelegenheiten, die zu den übertragenen Aufgaben des Ausschusses gehören, ab einer Wertgrenze von 2.501 bis 10.000 EUR im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übertragen.

(3) Für die Übertragung und Entziehung der Beschlussfassung ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.

(4) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.

§ 8 - Übertragung auf den Stadtbürgermeister

(1) Dem Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 2.500,-- EUR im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übertragen.

(2) Dem Stadtbürgermeister wird gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Stadt Münstermaifeld bis zu einem Betrag von 500,00 EUR im Einzelfall übertragen.

§ 9 - Zahl der Beigeordneten

Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 10 - Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglied sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.

(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates oder eines Ausschusses für jede Sitzung 15,00 EUR beträgt. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen nicht um das Zweifache übersteigt. Dasselbe gilt, wenn Mitglieder von Ausschüssen zur Erörterung bestimmter Gegenstände zu Fraktionssitzungen zugezogen werden.

(4) Für die Teilnahme der Fraktionsvorsitzenden an Besprechungen des Stadtbürgermeisters mit den Beigeordneten (§ 50 Abs. 6 GemO) wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt.

(5) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten eine besondere Entschädigung in Höhe von 100 % der nach Abs. 3 festgelegten Entschädigung. Im Falle der Verhinderung erhält der stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 % der nach Abs. 3 festgelegten Entschädigung ( § 5 letzter Satz KomAEVO).

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§ 11 - Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält gem. § 18 GemO im Rahmen der KomAEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 12 - Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 100 v.H. der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt er für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10,00 EUR.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Stadtbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den ehrenamtlichen Bürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, erhalten gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO, die in § 10 Abs. 3 dieser Satzung für die Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse.

(5) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13 - Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gem. § 12 KomAEVO erhalten würde. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) Für die Bereitstellung eines Wohnraumes als Dienstzimmer wird den Ortsvorstehern eine Dienstzimmerentschädigung von je 3,00 EUR monatlich gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) Der stellvertretende Ortsvorsteher, der den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 100 % der Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers.

§ 14 - Wappen und Dienstsiegel

(1) Die Stadt Münstermaifeld führt ein eigenes Wappen. Das Wappen zeigt in Silber ein offenes rotes Stadttor, darin ein aufrechter rechtsgewendeter roter Schlüssel, beiderseits über rote Zinnenmauer je eine zweitürmige blau bedachte rote Kirche; auf Tor und Türmen goldene Kreuze. Das Recht zur Führung dieses Wappens ist durch den deutschen Kaiser und preußischen König Wilhelm II. 1901 bestätigt worden.

(2) Die Stadt führt ein eigenes Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt mit der Umschriftung "Stadt Münstermaifeld + Verbandsgemeinde Maifeld +". Dieses Dienstsiegel darf in Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten verwendet werden.

§ 15 - Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller

(1) Ehrenplakette, Wappenteller und Ehrenteller der Stadt Münstermaifeld werden an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit in den Organen im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Bereich zur Förderung des Gemeinwohls innerhalb der Stadt beigetragen haben.

(2) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall auf Antrag durch Beschluss des Stadtrates mit Stimmenmehrheit unter Beachtung der Richtlinien.

(3) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgehändigt.

(4) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Urkunde überreicht der Stadtbürgermeister in einer der Ehrung entsprechenden Form.

§ 16 - Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Münstermaifeld vom 17.08.1999 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.

Münstermaifeld, 25. Februar 2010 ROBERT MÜLLER

Stadtbürgermeister

Richtlinien über die Verleihung von Ehrenzeichen (Ehrenplakette, Wappenteller und Ehrenteller) der Stadt Münstermaifeld zu § 15 der Hauptsatzung

Für die Verleihung der Ehrenzeichen gelten grundsätzlich folgende Richtlinien:

Die Verleihung der Ehrenplakette soll mindestens eine 15-jährige und die Verleihung des Wappentellers mindestens eine 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit voraussetzen.

Der Ehrenteller soll in der Regel nur an solche Persönlichkeiten verliehen werden, die sich während einer Zeit von mindestens 25 Jahren in besonderem Maße um die Stadt Münstermaifeld verdient gemacht haben.

Darüber hinaus beschließt der Stadtrat über besondere Ehrungen im Einzelfall.

Ehrenplaketten, Wappenteller und Ehrenteller zeigen das Wappen der Stadt Münstermaifeld in plastischem Relief.

Die Ehrenplakette enthält die Widmung: "Anerkennung und Dank Stadt Münstermaifeld"

Der Wappenteller enthält die Widmung: "Für Verdienste um die Stadt Münstermaifeld"

Der Ehrenteller enthält die Widmung: "Herr/Frau ... hat sich um die Stadt Münstermaifeld besonders verdient gemacht"

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

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