1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Münstermaifeldfür das Jahr 2020 vom 26.03.2020
Der Stadtrat hat auf Grund des §98 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
gegenüber bisher EUR |
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
nunmehr festgesetzt EUR |
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1. im Ergebnishaushalt |
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der Gesamtbetrag der Erträge auf |
3.979.989,00 |
3.979.989,00 |
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
4.869.304,00 |
200.000,00 |
5.069.304,00 |
|
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag |
-889.315,00 |
200.000,00 |
-1.089.315,00 |
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2. im Finanzhaushalt |
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die ordentlichen Einzahlungen auf |
3.626.106,00 |
3.626.106,00 |
||
die ordentlichen Auszahlungen auf |
4.341.774,00 |
200.000,00 |
4.541.774,00 |
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Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen |
-715.668,00 |
200.000,00 |
-915.668,00 |
|
die außerordentlichen Einzahlungen auf |
0,00 |
0,00 |
||
die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0,00 |
0,00 |
||
Saldo der außer- ordentlichen Ein- und Auszahlungen |
0,00 |
0,00 |
||
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
1.188.000,00 |
1.188.000,00 |
||
die Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit |
2.396.192,00 |
2.396.192,00 |
||
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-1.208.192,00 |
0,00 |
-1.208.192,00 |
|
die Einzahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit |
2.235.801,00 |
200.000,00 |
2.435.801,00 |
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die Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit auf |
321.941,00 |
321.941,00 |
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Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
1.913.860,00 |
200.000,00 |
2.113.860,00 |
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die Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern |
5.000,00 |
5.000,00 |
||
die Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern |
5.000,00 |
5.000,00 |
||
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchl. Geldern |
0,00 |
0,00 EUR |
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der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf |
7.064.907,00 |
200.000,00 |
7.264.907,00 |
|
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf |
7.064.907,00 |
200.000,00 |
7.264.907,00 |
|
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Stadt Münstermaifeld — Claudia Schneider
Münstermaifeld, den 26.03.2020 — Stadtbürgermeisterin
Hinweis:Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Münstermaifeld für das Haushaltjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung sind erteilt. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden folgende Anmerkungen gemacht:
Mit Schreiben vom 18.02.2020 hat die Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld den vom Stadtrat Münstermaifeld in seiner Sitzung am 06.02.2020 beschlossenen 1. Nachtragshaushalt übersandt. Entsprechend der gesetzlichen Forderungen in § 97 Abs. 1 GemO hat der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan nach Zuleitung an den Stadtrat ab dem 23.01.2020 für die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegen.
Die Genehmigung der mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgelegten Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2020 mit seinen Anlagen steht noch aus. Auf unser Schreiben vom 17.02.2020 wird Bezug genommen.
Ursächlich für den 1. Nachtragshaushalt ist die notwendige Instandsetzung und Sanierung des Daches der Stadthalle Münstermaifeld. Im Haushaltsplan 2020 wurden bereits 50.000 EUR für die Sanierung einer Teilfläche des Daches veranschlagt.
Die Konstruktion des Daches sowie die Dämmung sind durch eingedrungenes Regenwasser stark beschädigt worden. Zur Vermeidung weiterer Schäden ist der Austausch der Dämmung und die Neueindeckung des Daches unumgänglich geworden. Je nach Notwendigkeit sind aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme Kosten zwischen 170.000 EUR und 250.000 EUR zu erwarten. Die Arbeiten sind zeitnah durchzuführen, um mögliche Folgeschäden auszuschließen.
Der mögliche Gesamtbetrag der Aufwendungen im Ergebnishaushalt und die Summe der ordentlichen Auszahlungen im Finanzhaushalt steigen daher um jeweils 200.000 EUR gegenüber der ursprünglichen Planung an.
Aufgrund der notwendigen Dringlichkeit der Maßnahme und um weitere Schäden oder Gefahren durch Unterlassung für die Stadt Münstermaifeld zu vermeiden, werden im Vorgriff einer im Weiteren noch zu prüfenden Genehmigung des Gesamthaushaltes der Stadt Münstermaifeld für das Jahr 2020 gegen die Festsetzungen in der 1. Nachtragshaushaltssatzung und im 1. Nachtragshaushaltsplan keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Die Vorab-Genehmigung bezieht sich ausdrücklich nur auf die festgesetzten Änderungen zur Sanierung des Daches der Stadthalle Münstermaifeld und die Erhöhung der planmäßigen Aufwendungen um 200.000 EUR und ermöglicht die entsprechenden Auftragsvergaben im Rahmen des Vergaberechtes.
Sämtliche anderweitigen Haushaltspositionen stehen unverändert ausdrücklich unter den gesetzlichen Vorgaben des § 99 GemO (Vorläufige Haushaltsführung).
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des dazu gehörenden 1. Nachtragshaushaltsplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 30.03.2020 bis Dienstag, den 07.04.2020 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.