Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Münstermaifeld vom 15. Dezember 2011


Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 - Zahlungspflicht
Zur Zahlung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung sind gesamtschuldnerisch die Personen verpflichtet, die eine Leistung, Genehmigung usw. bei der Stadt beantragen, sowie die Erben des Verstorbenen und die Unterhaltspflichtigen gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.01.1996, I. Änderungssatzung vom 05.04.2006, II. Änderungssatzung vom 30.04.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Münstermaifeld, 06.01.2012 Robert Müller
Stadt Münstermaifeld Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihen- und Urnengrabstätten
Überlassung von Reihen- und Urnengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,00 EUR
c) Urnengrab (1 Asche) 250,00 EUR
d) anonymes Wiesengrab -Erdbestattung 400,00 EUR
e) anonymes Urnengrab 300,00 EUR
f) Rasengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 620,00 EUR
g) Rasengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.150,00 EUR
h) Rasengrab als Urnenreihengrab 880,00 EUR
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstelle 1.000,00 EUR
b) jede weitere Grabstelle 500,00 EUR
c) Urnengrab (2 Aschen) 1.000,00 EUR
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1. bei späteren Bestattungen jedes volle Jahr
a) eine Doppelgrabstelle 35,00 EUR
b) jede weitere Grabstelle 18,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (je vollen Monat).
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
V. Einebnen von Grabstellen
a) Kindergräber 250,00 EUR
b) Reihengräber 250,00 EUR
c) Urnenreihengräber 200,00 EUR
d) Wahlgräber 300,00 EUR
e) Urnenwahlgräber 200,00 EUR
d) Rasengräber 50,00 EUR
VI. Benutzung der Leichenkammer und Friedhofshalle
a) Tag 40,00 EUR
b) Aufbewahrung einer Urne pro Tag 20,00 EUR
c) Benutzung der Aufbahrungshalle 60,00 EUR

 

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