Erste Satzung zur Änderung Hauptsatzung der Stadt Münstermaifeld in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 25. Februar 2010 


Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 09. September 2010 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 25.02.2010 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 

(1) § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind, auf Antrag eine Entschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglied sind.

(2) § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

(3) Ein Sitzungsgeld wird über die in Absatz 1 geregelte Aufwandsentschädigung hinaus nicht gewährt.

§ 2 - Inkrafttreten

Die Erste Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Münstermaifeld, 09. September 2010 Der Stadtbürgermeister

ROBERT MÜLLER

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
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