Schlichten ist besser als Richten
-Was man über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen muss -


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1. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen? 
2. Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
3. Wie läuft das Verfahren ab?
4. Was kostet das Schiedsverfahren?
5. Außergerichtliche Streitschlichtung - nicht nur durch
Schiedsfrauen und Schiedsmänner

1. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?

Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem ruhigen Gespräch erörtern und so mithelfen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Eigentlich ist es doch schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, beim Einparken ihr Auto beschädigt wird oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. 

Bei Zivilsachen, z.B. nachbarrechtlichen Streitigkeiten, ist in Rheinland-Pfalz gemäß dem Landesschlichtungsgesetz vom 10. September 2008 die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Schiedsperson versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im Einzelnen handelt es sich
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB
d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
e) der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit der Schiedsperson nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000 Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

2. Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engen Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht werden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten: in den sogenannten Privatklagesachen. Das ist 

- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- Beleidigung §§ 185 bis 189 StGB),
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
- Körperverletzung (§§ 223 bis 229 StGB),
- Bedrohung (§ 241 StGB) und
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323 a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist.

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

3. Wie läuft das Verfahren ab?

Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch: es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich "zu Protokoll" erklären. 
Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen, Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

4. Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,00 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen. In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. 

5. Außergerichtliche Streitschlichtung - nicht nur durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner

In bestimmten Bereichen gibt es noch andere Stellen, die bei Streitigkeiten vermittelnd tätig werden; z.B. 

- Verbraucherzentrale
- Bauschlichtungs- u. Bauschiedsstelle bei dem Baugewerbeverband Rheinland e.V., Koblenz
- Schiedsstelle für das Kfz-Handwerk
- Schiedsstelle für Textil- und Reinigungsreklamationen
- Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen
- Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer
- Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer
- Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Handwerkskammer Trier
- Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz
- Ombudsmann der Banken, Köln

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