Haushaltssatzung der Stadt Münstermaifeld für das Jahr 2009 vom 31.07.2009
Der Stadtrat hat auf Grund des § 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 17.07.2009 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.625.868,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.659.374,00 EUR
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag - 1.033.506,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 2.611.182,00 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 2.955.874,00 EUR
Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen - 344.692,00 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 EUR
Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen 0,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 500.000,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.562.200,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit - 1.062.200,00 EUR
die Einzahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 2.595.263,00 EUR
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 1.188.371,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 1.406.892,00 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 5.706.445,00 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 5.706.445,00 EUR
Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr 0,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf 0,00 EUR
- verzinste Kredite auf 1.062.200,00 EUR
Gesamt: 1.062.200,00 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten,
wird festgesetzt auf 0,00 EUR
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) 350 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
2. Gewerbesteuer 360 v.H.
3. Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 26 EUR
für den zweiten Hund 52 EUR
für jeden weiteren Hund 103 EUR
für gefährliche Hunde
für den ersten Kampfhund 500 EUR
für den zweiten Kampfhund 750 EUR
für jeden weiteren Kampfhund 1.000 EUR
§ 5 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000 EUR überschritten werden.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Münstermaifeld, den 31.07.2009 Der Stadtbürgermeister
Robert Müller
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden folgenden Anmerkungen gemacht:
Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO wird von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite, in Höhe von 1.062.200,00 EUR, ein Teilbetrag von 1.022.200,00 EUR zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, unter der Maßgabe, dass die Kreditaufnahme nur zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne der Ziffer 4.1.4 der VV zur § 103 GemO verwendet wird, genehmigt.
In der Berechnung der sogenannten "Freien Finanzspitze", die als Indikator für die Leistungsfähigkeit einer Kommune herangezogen werden kann, weist die Stadt Münstermaifeld für den gesamten Planungszeitraum erhebliche Fehlbeträge aus. Damit ist die Stadt mittelfristig als leistungsunfähig einzustufen.
Auf Grund der angespannten Haushaltssituation muss das oberste Ziel einer Haushaltskonsolidierung daher eine weitestgehende Reduzierung der Investitionskredite sein. Dies bedeutet konkret für die Stadt Münstermaifeld, dass zukünftig nur Investitionen über Kredite finanziert werden können, die durch dringende öffentliche Zwecke gerechtfertigt sind und für die eine hohe Landesförderung in Aussicht gestellt worden ist. Für neue freiwillige Projekte, die aus Sicht der Bürger wünschenswert sind, besteht auf Grund der defizitären Haushaltslage zur Zeit kein finanzieller Spielraum. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wird erwartet, dass in den nächsten Jahren die Investitionsauszahlungen und somit auch die daraus resultierenden Investitionskredite deutlich zurückgeführt werden. Daher wird die Forderung der vergangenen Jahre wiederholt, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Haushaltslage auszuschöpfen und Neuverschuldungen entschieden entgegenzuwirken. Die freiwilligen Ausgaben sind weiterhin auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Eine Verringerung der Haushaltsfehlbeträge durch eine strenge Ausgabendisziplin und Investitionskritik und mittelfristig der Haushaltsausgleich müssen weiter als vorrangige Ziele der Kommune gesehen werden. Zur Haushaltskonsolidierung müssen die konsumtiven Ausgaben weiter auf das notwendige Maß begrenzt werden. Das setzt die Bereitschaft voraus, Standards zu reduzieren, kommunale Leistungen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und diese ggf. einzuschränken oder abzuschaffen. Insbesondere die Fehlbeträge im Bereich der Produkte "Schwimmbad", "Öffentliches Grün", "Landschaftsbau" und "Friedhofswesen" bedürfen einer Überprüfung. Hier muss eine annähernde Kostendeckung erreicht werden. Darüber hinaus müssen auch Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit (z.B. im Bereich des Bauhofes) ernsthaft geprüft und genutzt werden.
Gegenüber dem Nachtrag 2008 hat sich der Haushalt 2009 wieder verschlechtert. Daher wird auf § 18 Abs. 4 Nr. 2 GemHVO hingewiesen, wonach bei einem in der Ergebnisrechnung verbleibenden Fehlbetrag der Nachweis zu führen ist, wie innerhalb der fünf Haushaltsfolgejahre ein Ausgleich des Jahresfehlbetrages erfolgen soll. Da davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisrechnung 2008 mit einem Jahresfehlbetrag abschließt, wird spätestens mit der Vorlage der Haushaltsunterlagen 2010 ein Bericht, welche Konsolidierungsmaßnahmen geplant sind und welche Verbesserungen daraus resultieren, erwartet. Das bedeutet, dass das begonnene Konsolidierungskonzept uneingeschränkt in den nächsten Jahren fortgeschrieben werden muss.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass auf Grund der Haushaltslage evtl. personelle Überhänge im Rahmen der Fluktuation oder durch Privatisierungen abgebaut werden und zur Zeit keine Neueinstellungen vorgenommen werden.
Der Haushaltsplan der Stadt Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 10.08.2009 bis Dienstag, den 18.08.2009 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr -montags bis donnerstags- und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56751 Münstermaifeld, Robert Müller,
den 31.07.2009 Stadtbürgermeister