II. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Münstermaifeld vom 30.04.2009 

Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in seiner Sitzung am 26.03.2009 folgende Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:  

I. Reihen- und Urnengrabstätten

Überlassung von Reihen- und Urnengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250 EUR

c) Urnengrab (1 Asche) 250 EUR

d) anonymes Wiesengrab - Erdbestattung - 400 EUR

e) anonymes Urnengrab 300 EUR

II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Doppelgrabstelle 1.000 EUR

b) jede weitere Grabstelle 500 EUR

c) Urnengrab (2 Aschen) 1.000 EUR

2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1. bei späteren Bestattungen je Jahr

a) eine Doppelgrabstätte 35 EUR

b) jede weitere Grabstätte 18 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.

V. Benutzung der Leichenkammer und Friedhofshalle

a) Einheimische/Tag 40 EUR

b) Auswärtige durch Vereinbarung

c) Aufbewahrung einer Urne pro Tag 20 EUR

d) Benutzung der Aufbahrungshalle 60 EUR

Die Gebührensätze treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

56294 Münstermaifeld, Der Stadtbürgermeister

30.04.2009 MAXIMILIAN MUMM

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wir benutzen Cookies
Wir schützen Ihre Privatsphäre! Wir möchten Ihnen ein angenehmes Online-Erlebnis bieten. Dafür nutzen wir Technologien wie Cookies und verarbeiten personenbezogene Daten wie Ihre (anonymisierte) IP-Adresse oder Browserinformationen. Wir werten die Ergebnisse aus, um unsere Webseite anzupassen. Das kann uns auch helfen, Ihnen relevantere Werbung zu zeigen. Da uns Ihre Privatsphäre wichtig ist, fragen wir Sie zuvor jedoch um Erlaubnis zum Einsatz dieser Technologien. Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihre Entscheidung zurückziehen oder ändern.