Haushaltssatzung der Stadt Münstermaifeld für das Jahr 2011 vom 29.04.2011


Der Stadtrat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 14.04.2011 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.344.679,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.693.244,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -1.348.565,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 2.301.810,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 2.997.717,00 Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf -695.907,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

der Saldo der außerordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 720.440,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.224.200,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -503.760,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 3.725.159,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.525.492,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 1.199.667,00 Euro

die Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern 0,00 Euro

die Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern 0,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus durchlaufenden Geldern 0,00 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 6.747.409,00 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 6.747.409,00 Euro

die Veränderungen des Finanzmittelbestandes

im Haushaltsjahr auf 0,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0,00 Euro

verzinste Kredite auf 503.760,00 Euro

zusammen auf 503.760,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 0,00 EUR.

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) 350 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 360 v.H.

3. Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 52,00 Euro

für den zweiten Hund 104,00 Euro

für jeden weiteren Hund 206,00 Euro

für gefährliche Hunde

für den ersten Kampfhund 1.000 Euro

für den zweiten Kampfhund 1.500 Euro

für den dritten Kampfhund 2.000 Euro

§ 5 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten werden.

Im investiven Bereich wird diese Wertgrenze auf 2.500 EUR festgesetzt.

§ 6 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Münstermaifeld, den 29.04.2011 Robert Müller, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die nach § 95 Abs. 3 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden folgende Anmerkungen gemacht:

Zur Haushaltslage:

Der Stadtrat Münstermaifeld konnte in seiner Sitzung am 10.02.2011 keinen ausgeglichenen Haushalt verabschieden. Die vorgelegte Haushaltssatzung mit den Anlagen verstößt somit gegen § 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO.

Gemäß § 18 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist der Haushaltsplan in der Planung ausgeglichen, wenn

- der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Ergebnisvorträgen mindestens ausgeglichen ist und

- im Finanzhaushalt unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken, soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind.

Davon ausgehend weisen weder der Ergebnishaushalt noch der Finanzhaushalt der Stadt Münstermaifeld den geforderten Ausgleich aus.

Der Ergebnishaushalt weist in der Planung einen gegenüber dem Vorjahr um 108.902 EUR höheren Jahresfehlbetrag von derzeitig -1.348.565 EUR aus. Dies entspricht einer Fehlbetragsquote von 58%.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisvorträge aus Vorjahren liegt das für die Beurteilung des Haushaltsausgleiches im Ergebnishaushalt zu berücksichtigende Defizit bei -4.664.556 EUR. Für die Folgejahre wird mit weiteren Defiziten im Ergebnishaushalt gerechnet, so dass der Fehlbetrag durch die Vorträge bis 2014 auf über 7 Mio. EUR weiter ansteigen wird. Die im Ergebnishaushalt erzielten Fehlbeträge werden nach fünf Jahren, sofern keine Überschüsse vorliegen, mit der Kaptalrücklage verrechnet und führen somit langfristig zum Eigenkapitalverzehr.

Der Finanzhaushalt weist wie im Vorjahr planmäßig ebenfalls nicht den geforderten Ausgleich aus.

Im laufenden Haushaltsjahr ergibt sich im Finanzhaushalt bei einem negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in Höhe von -695.907 EUR und Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten von 160.188 EUR eine gegenüber dem Vorjahr um 163.861 EUR höhere Unterdeckung. Unter Einbeziehung der auch im Finanzhaushalt im Rahmen des Haushaltsausgleiches zu berücksichtigenden vorzutragenden Beträge aus den Haushaltsvorjahren liegt die Unterdeckung bei insgesamt -2.537.877 EUR.

Auch für die Folgejahre wird mit weiteren Defiziten im Finanzhaushalt gerechnet, so dass auch hier der Fehlbetrag durch die Vorträge bis 2014 auf über 4 Mio. EUR weiter ansteigen wird.

Die vorzutragenden Fehlbeträge im Finanzhaushalt führen langfristig zu einem weiteren Anstieg der Verschuldung. Diese steigt, auch bedingt durch die verstärkte Aufnahme von Liquiditätskrediten, drastisch an. Für dieses Jahr wird mit einer Erhöhung der Verbindlichkeiten auf über 11 Mio. EUR gegen Ende des Jahres gerechnet.

Wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Ausgleichsgebot werden daher erhebliche Bedenken wegen Rechtsverletzung mit der Maßgabe geltend gemacht, dass im Rahmen des Haushaltsvollzuges alle Möglichkeiten zur Reduzierung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt und zur Minderung der Unterdeckung im Finanzhaushalt vorbehaltlos auszuschöpfen sind.

Darüber hinaus ergeht die nachfolgende

Entscheidung:

Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO genehmigen wir von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehene Kredite in Höhe von 503.760 EUR einen Teilbetrag von 499.260 EUR zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unter der Bedingung, dass diese Kredite nur zu Finanzierung von solchen Maßnahmen verwendet werden dürfen, die die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 4.1.3 der VV zur § 103 GemO erfüllen.

Zur Kreditgenehmigung:

Die Stadt Münstermaifeld hat für 2011 Investitionskredite in Höhe von 503.760 EUR in die Haushaltsplanung eingestellt.

Die Schwerpunkte der Investitionen sind u. a. die Fortführung der Stadtsanierung, die Erweiterung der Kindertagesstätte sowie die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen.

Gemäß § 103 Abs. 2 GemO und der VV Nr. 2 zu § 102 GemO ist die beabsichtigte Investitionskreditaufnahme unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die vorgesehene Kreditaufnahme und die daraus erwachsenden Schuldenverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen.

In der Berechnung der sogenannten "Freien Finanzspitze", die als Indikator für die Leistungsfähigkeit einer Kommune herangezogen werden kann, weist die Stadt Münstermaifeld für den gesamten Planungszeitraum erhebliche Fehlbeträge aus. Damit ist die Kommune weiterhin mittelfristig als finanziell leistungsunfähig einzustufen, so dass die Genehmigung des Kreditbetrages gemäß Ziffer 4.1 der VV zu § 103 GemO nur auf die Ausnahmetatbestände nach Ziffer 4.1.3 der vorgenannten VV zu beschränken war.

Die im Investitionsplan unter dem Produkt 11430 (Bauhof) veranschlagte Maßnahme (Anschaffung von Hinweisschildern "Schwimmbad") fällt unserer Auffassung nach nicht unter die o. a. Ausnahmetatbestände und kann daher nicht durch Investitionskredite finanziert werden, so dass das in die Haushaltssatzung eingestellte Kreditvolumen von 503.760 EUR um 4.500 EUR reduziert wurde.

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung erstreckt sich daher nur auf den Teilbetrag von 499.260 EUR.

Wir weisen nochmals eindringlich darauf hin, dass aufgrund der angespannten Haushaltslage zukünftig nur noch diejenigen Investitionen über Kredite finanziert werden können, die unter die Ausnahmetatbestände der o. a. Verwaltungsvorschrift fallen. Für neue freiwillige Projekte, die aus Sicht der Bürger wünschenswert sein mögen, besteht aufgrund der defizitären Haushaltslage zur Zeit kein finanzieller Spielraum.

Im Rahmen der zwingend notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen sind zukünftig verstärkt alle Verbesserungsmöglichkeiten vorbehaltlos auszuschöpfen und die freiwilligen Ausgaben auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei den kostendeckenden Einrichtungen ist ständig der Angebotsumfang zu hinterfragen und auf die Erhebung kostendeckender Entgelte hinzuwirken.

Der Stadtrat hat im Oktober 2010 ein von der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld erarbeitetes Haushaltskonsolidierungskonzept beschlossen. Wir empfehlen dringend, dieses Haushaltssicherungskonzept weiter fortzuschreiben und die darin empfohlenen Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere sollte die Kommune auch bemüht sein, den besorgniserregenden Schuldenstand von zur Zeit fast 10 Mio. EUR (Investitions- und Liquiditätskredite) abzubauen.

Wir erkennen die Bemühungen der Stadt Münstermaifeld um eine Konsolidierung des Haushaltes als positiv an, obwohl eine grundlegende Verbesserung der Haushaltssituation bislang nicht eingetreten ist. Wir möchten die Kommune ermuntern, den eingeschlagenen Weg mit dem Ziel weiter zu gehen, einen Ausgleich, zumindest aber eine deutliche Reduzierung des Fehlbetrages sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt zu erreichen. Es wird daher gebeten, uns bis zur Vorlage des nächsten Haushaltsjahres weiter über die Konsolidierungsbemühungen zu berichten.

Der Haushaltsplan der Stadtverwaltung Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 09.05.2011 bis Dienstag, den 17.05.2011 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr -montags bis donnerstags- und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 211, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch geltend gemacht worden ist. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Münstermaifeld, den 29.04.2011 Robert Müller, Stadtbürgermeister
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